Familienrecht
Juristische Definitionen > Teil 2
- Umgangsrecht:
Hierbei handelt es sich um das Recht des Elternteils auf Umgang
mit den gemeinsamen (minderjährigen) Kindern und zugleich um das
Recht der gemeinsamen Kinder auf Umgang mit den Eltern (gem.
§1684 BGB). Für das Umgangsrecht ist nicht maßgebend, wie das
Sorgerecht ausgestaltet ist. Es steht demjenigen Elternteil zu,
der das Kind nicht betreut, d.h., bei dem das Kind nicht seinen
Lebensmittelpunkt hat.
- Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich des Sorgerechts
(Personensorge), dh. das Recht des Sorgeberechtigten, den
Lebensmittelpunkt (Wohnort und die Wohnung) des Kindes zu
bestimmen.
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Darunter versteht man solche Personen, welche ohne Trauschein
partnerschaftlich zusammenleben, d.h. nicht verheiratet sind und
eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führen. Die
Vorschriften des Eherechts finden grundsätzlich keine analoge
Anwendung, da die Personen keine Ehe eingehen. Ausnahmsweise
können einzelne Vorschriften, welche für Eheleute gelten, analog
angewendet werden, wenn sie nicht speziell auf die Ehe
zugeschnitten sind. Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft,
ist es problematisch, ob während der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Dienste oder Zuwendungen ausgeglichen werden.
Dies ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Versorgungsausgleich:
Bedeutet Ausgleich, der während der Ehe erworbenen
unterschiedlichen Versorgungsanrechte der Ehepartner. Der
Versorgungsausgleich wird mit der Ehescheidung von dem
Scheidungsgericht durchgeführt und ist im VersAusglG geregelt.
Hinter dem abstrakten Begriff "Ehe-und Familienrecht" verbirgt sich
eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen, die das Zusammenleben von
Familienmitgliedern häufig erst im Konfliktfall berühren, wie z.B.
im Falle der Ehescheidung.
Einen Schwerpunkt des Ehe- und Familienrechts bilden die Regelungen
von Ehegatten- und Kindesunterhalt, des Zugewinns
(Vermögensauseinandersetzung), des Sorge- und Umgangsrechts, des
Versorgungsausgleichs, der Gestaltung von Eheverträgen,
der Auseinandersetzung um Ehewohnung und Hausrat, der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, der Lebenspartnerschaften sowie die
verfahrensrechtlichen Regelungen vor dem Familiengericht.
Expertin
Rechtsanwältin Anette Scheerer ist Fachanwältin für Familienrecht und
in diesem Rechtsgebiet, auf das sie sich so ausschließlich
spezialisiert, eine absolute Expertin.
Ehescheidungen, Unterhaltsfragen und Fragen im Sorge- und
Umgangsrecht, jedoch auch Probleme nichtehelicher Lebensgemeinschaften
und Lebenspartnerschaften bearbeitet sie erfahren und sachkundig.
Da sie sich in ihrer anwaltlichen Funktion als neutrale
Vermittlungsinstanz sieht, ist Rechtsanwältin Scheerer grundsätzlich
auf einvernehmliche Konfliktlösungen bedacht. Im entsprechenden Fall
kann aber auch die unvermeidliche Klage zügig eingeleitet werden.
Eheverträge
Von immer größerer Nachfrage sind Eheverträge, die Rechtsanwältin
Scheerer gemeinsam mit ihren Mandanten gestaltet.
Fortbildung und Mitgliedschaft
Ihre ausschließliche Konzentration auf das Familienrecht führt
außerdem mit sich, dass sie die Familiengerichte, die Richter im
Umkreis und über die Landesgrenzen hinweg kennt.
In regelmäßigen Fortbildungsseminaren erweitert sie ihre
familienrechtlichen Fachkenntnisse.
Rechtsanwältin Anette Scheerer ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein
e.V. und im Anwaltsverein Darmstadt Südhessen e.V.