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Familienrecht


Juristische Definitionen > Teil 2
  • Umgangsrecht:
    Hierbei handelt es sich um das Recht des Elternteils auf Umgang mit den gemeinsamen (minderjährigen) Kindern und zugleich um das Recht der gemeinsamen Kinder auf Umgang mit den Eltern (gem. §1684 BGB). Für das Umgangsrecht ist nicht maßgebend, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist. Es steht demjenigen Elternteil zu, der das Kind nicht betreut, d.h., bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht:
    Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich des Sorgerechts (Personensorge), dh. das Recht des Sorgeberechtigten, den Lebensmittelpunkt (Wohnort und die Wohnung) des Kindes zu bestimmen.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
    Darunter versteht man solche Personen, welche ohne Trauschein partnerschaftlich zusammenleben, d.h. nicht verheiratet sind und eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führen. Die Vorschriften des Eherechts finden grundsätzlich keine analoge Anwendung, da die Personen keine Ehe eingehen. Ausnahmsweise können einzelne Vorschriften, welche für Eheleute gelten, analog angewendet werden, wenn sie nicht speziell auf die Ehe zugeschnitten sind. Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft, ist es problematisch, ob während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Dienste oder Zuwendungen ausgeglichen werden. Dies ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
  • Versorgungsausgleich:
    Bedeutet Ausgleich, der während der Ehe erworbenen unterschiedlichen Versorgungsanrechte der Ehepartner. Der Versorgungsausgleich wird mit der Ehescheidung von dem Scheidungsgericht durchgeführt und ist im VersAusglG geregelt.

Hinter dem abstrakten Begriff "Ehe-und Familienrecht" verbirgt sich eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen, die das Zusammenleben von Familienmitgliedern häufig erst im Konfliktfall berühren, wie z.B. im Falle der Ehescheidung.

Einen Schwerpunkt des Ehe- und Familienrechts bilden die Regelungen von Ehegatten- und Kindesunterhalt, des Zugewinns (Vermögensauseinandersetzung), des Sorge- und Umgangsrechts, des Versorgungsausgleichs, der Gestaltung von Eheverträgen,
der Auseinandersetzung um Ehewohnung und Hausrat, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Lebenspartnerschaften sowie die verfahrensrechtlichen Regelungen vor dem Familiengericht.

Expertin


Rechtsanwältin Anette Scheerer ist Fachanwältin für Familienrecht und in diesem Rechtsgebiet, auf das sie sich so ausschließlich spezialisiert, eine absolute Expertin.
Ehescheidungen, Unterhaltsfragen und Fragen im Sorge- und Umgangsrecht, jedoch auch Probleme nichtehelicher Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften bearbeitet sie erfahren und sachkundig.
Da sie sich in ihrer anwaltlichen Funktion als neutrale Vermittlungsinstanz sieht, ist Rechtsanwältin Scheerer grundsätzlich auf einvernehmliche Konfliktlösungen bedacht. Im entsprechenden Fall kann aber auch die unvermeidliche Klage zügig eingeleitet werden.

Eheverträge


Von immer größerer Nachfrage sind Eheverträge, die Rechtsanwältin Scheerer gemeinsam mit ihren Mandanten gestaltet.

Fortbildung und Mitgliedschaft


Ihre ausschließliche Konzentration auf das Familienrecht führt außerdem mit sich, dass sie die Familiengerichte, die Richter im Umkreis und über die Landesgrenzen hinweg kennt.
In regelmäßigen Fortbildungsseminaren erweitert sie ihre familienrechtlichen Fachkenntnisse.

Rechtsanwältin Anette Scheerer ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein e.V. und im Anwaltsverein Darmstadt Südhessen e.V.


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